Ob beim Verkauf Steuern anfallen, hängt vor allem davon ab, wie lange Sie das Haus besitzen und ob es zu Ihrem Privatvermögen gehört.
Die Zehnjahresfrist
Bei Privatvermögen ist ein Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Liegen mehr als zehn Jahre zwischen Kauf und Verkauf (maßgeblich sind die Daten der Kaufverträge), ist der Gewinn nicht als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern, solange kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.
Die Ausnahme bei Eigennutzung
Ausgenommen sind Immobilien, die zwischen Anschaffung und Verkauf ausschließlich selbst bewohnt wurden, oder die im Jahr des Verkaufs und in den beiden Jahren davor selbst bewohnt wurden (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Bei einem Mehrfamilienhaus betrifft das höchstens die selbst genutzte Wohnung.
Die Freigrenze
Liegt der Gewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Jahres unter 1.000 €, bleibt er steuerfrei (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Bei einem Mehrfamilienhaus spielt das selten eine Rolle, bei kleinen Gewinnen schon.
Haus in einer Firma?
Gehört das Haus einer GmbH oder ist es Betriebsvermögen, gelten andere Regeln. Hier hilft nur der Steuerberater.
Allgemeine Information aus der Praxis, keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung. Für Ihren Einzelfall: Notar, Anwalt oder Steuerberater.
Quelle: § 23 EStG, gesetze-im-internet.de, geprüft am 28.10.2026.